Ordensregel über die Bewaffnung der Ordensritter und der Sergenten

Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter und die dienenden Brüder
des Konvents.

 138.
Jeder Bruder Ritter des Konvents soll drei Pferde und einen Knappen haben. Die Gestattung eines vierten Pferdes und eines zweiten Knappen steht im belieben des Meisters. Für ihre Pferde sollen ihnen gleichgrosse Rationen Gerste verabfolgt werden. Sie sollen haben: ein Panzerhemd, Eisenhosen, einen Helm oder einen Hut von Eisen, ein Schwert, einen Schild, eine Lanze, eine türkische Keule, einen Waffenrock, Rüstwams und Fussstücke, außerdem drei Messer, nämlich ein Dolchmesser, ein Brotmesser und ein kleines Messer. Ferner kommen ihnen zu: eine Pferdedecke, zwei Hemden, zwei Beinkleider (Bruchen), zwei paar Hosen (Beinlinge) und ein kleiner Gürtel, den sie über das Hemd schnallen sollen. In diesen Kleidern sollen alle Brüder des Tempels schlafen, außer wenn sie krank im Hospitale liegen. In diesem Falle müssen sie sich die nötige Erlaubnis einholen. Auch sollen sie einen vorn und hinten mit Geren versehenen Leibrock haben, ferner einen langhaarigen Pelz und zwei weiße Mäntel, einen gefütterten und einen nicht gefütterten. Den gefütterten muss jeder im Sommer zurückgeben, doch kann der Drapierer auch einem denselben belassen, wenn der Betreffende kränklich ist.

 139. Jeder Bruder Ritter soll eine Kappe, eine Kutte und einen Lederriemen zum Gürten haben, ferner drei Bettstücke, nämlich einen Sack, um Stroh hineinzutun, ein Betttuch und eine leichte wollene Decke oder was der Drapierer ihm geben will. Auch eine dicke Decke kann er haben, wenn man sie ihm gibt, um damit sein Bett oder das Panzerhemd, wenn er ausreitet, zu bedecken. Die dicke Decke muss aber weiß oder schwarz oder gestreift sein. Außerdem kann er zwei kleine Säcke haben, den einen, um seine Bettwäsche hineinzutun, den andern zur Aufbewahrung seines Waffenrocks und seines Rüstwamses; desgleichen einen kleineren aus Leder oder Kettengeflecht, um das Panzerhemd bei sich zu führen; und wenn er den einen hat, kann er den andern nicht haben.

 140.
Er kann ein Tischtuch haben und ein anderes Tuch, um den Kopf zu waschen, ferner ein grobes Tuch, um die Gerste zu sieben, und ein Stück Zeug, um das Pferd damit zuzudecken. Wenn er jedoch bereits eine dicke Decke hat, die er auf dessen Schultern legen kann, so darf er das Stück Zeug nicht noch haben. Er soll einen Kessel zum Kochen und ein Gefäß, um die Gerste zu messen, haben. Auch, kann er ein Beil und eine Raspel führen, wenn man es ihm erlaubt, wenn er jedoch auf Reisen ist, darf er dies nicht beständig bei sich führen, außer mit Erlaubnis des Meisters. Er kann auch drei paar Quersäcke haben, nämlich ein Paar für sich und zwei Paar für die Knappen; ferner zwei Becher zum Trinken und zwei Feldflaschen, sowie einen Langriemen und einen Gurt mit einer Schnalle und einen zweiten ohne Schnalle, ebenso einen Napf aus Horn und einen Löffel. Außerdem kann er einen Hut aus Stoff und einen aus Filz haben, sowie ein kleines Zelt und ein Holzgestell. Ihre Waffenröcke aber sollen ganz weiß sein.

 141. Die Waffenröcke der dienenden Brüder sollen alle schwarz sein mit dem roten Kreuz auf Brust und Rücken. Ihr Mantel kann schwarz und braun sein. Im übrigen steht ihnen alles zu, was die Brüder Ritter haben, mit Ausnahme des Rossgeschirres, das sie nicht haben, ferner des kleinen Zeltes und des Kessels. Sie können jedoch ein Panzerhemd haben ohne Handschuhe, außerdem Eisenhosen ohne Schuhe, sowie eine eiserne Sturmhaube. Alle aufgezählten Gegenstände werden ihnen  zugestanden, soweit es die Mittel des betreffenden Ordenshauses gestatten.

 142. Es kann ein Bruder des Konvents dem andern ohne besondere Erlaubnis einen Kittel, den er ein Jahr getragen hat, einen alten Waffenrock, ein altes Wams, ein Hemd, ein Beinkleid21 oder ein paar niedrige Stiefeln schenken, desgleichen eine Laterne, wenn er sie selbst anfertigen kann, ein Stück Hirschleder oder ein Ziegenfell. Wenn ein Knappe aus dem Dienste seines Herrn ausscheidet, und er hat seine Zeit dem Orden treu gedient, darf sein Herr ihm nichts an Kleidern nehmen, die er ihm zur Verfügung
gestellt hat, den Kittel ausgenommen, den er nur ein Jahr getragen hat; doch einen, den er zwei Jahre getragen hat, kann er Ihm nach belieben schenken.

 143. Fünf dienende Brüder gibt es, von denen jeder zwei Pferde haben soll, nämlich der Untermarschall, der Bannerherr, der Bruder Koch und der Bruder Hufschmied des Konvents, sowie endlich der Komtur des Gewölbes in Akkon. Jeder von diesen fünf kann zwei Pferde und einen Knappen haben. Von den andern dienenden Brüdern jedoch darf keiner mehr als ein Pferd haben; das andre Pferd kann der Meister ihnen leihen und wieder nehmen, wann es Ihm beliebt. Wenn endlich der Fall eintreten sollte, dass einer von diesen fünf oben genannten Brüdern zum Komtur eines Ordenshauses ernannt wird, dann bekommt der Marschall das zweite Pferd.

Hier noch ein Artikel in dem die Waffen aufgezählt werden

 557. Wenn ein Bruder im Zorn oder Grimm das Ordenshaus verlässt und die Sachen mit daraus fortnimmt, die er nicht forttragen darf, wird er aus dem Orden gestoßen, denn das ist Diebstahl. – Alle Brüderdes Tempels, welche das Haus verlassen, mögen wissen, dass sie nichts doppelt mitnehmen dürfen, Auch darf man weder Gold noch Silber mitnehmen, auch kein Pferd fortführen, noch Waffenstücke: nämlich weder Eisenhaube, noch Halsberg, noch Eisenhosen, noch Armbrust, noch Schwert, noch Dolchmesser, noch Waffenrock, noch Rüstwams, noch eine Keule, noch Lanze, noch türkische Waffen. Kurz, wer etwas von dem mitnimmt, was zur Bewaffnung gehört und es etwa fort trägt, wird aus dem Orden gestoßen.

Bewaffnung der Tempelritter in verschiedenen Epochen

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